Sämtliche Darbietungen der Filmprogramme und Künstler sind urheberrechtlich geschützt. Es ist insbesondere verboten, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen vorzunehmen. Es darüber hinaus verboten, Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräte in die Veranstaltungsräume und/oder das Veranstaltungsgelände zu verbringen.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die den Veranstaltzer dazu berechtigt, denjenigen, der gegen das Verbot verstoßen hat, von der Veranstaltung ohne Erstattung des Kaufpreises auszuschließen.
Der Käufer ist im Falle des Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot dazu verpflichtet, dem Veranstalter die Aufzeichnung sofort auszuhändigen.
Der Käufer ist im Falle des schuldhaften Verstoßes darüber hinaus dazu verpflichtet, dem Veranstalter den Schaden zu ersetzen, der diesem durch das vertragswidrige Verhalten des Käufers entsteht. Der Käufer ist aus diesem Grund im Falle des schuldhaften Verstoßes dazu verpflichtet, dem Kulturverein seine vollständigen Personalien zur Verfügung zu stellen, um dem Veranstalter die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Für den Fall des Verstoßes bleibt Strafanzeige ausdrücklich vorbehalten.
§ 9 Verfall der Eintrittskarte, keine Übertragbarkeit
Durch Verlassen des Veranstaltungsraumes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.
§ 10 Altersfreigaben
Bestimmte Programme des Veranstalters sind durch Altersfreigaben für Kinder und Jugendliche begrenzt. Es gelten hierbei die Regeln des Jugendschutzgesetzes.
§ 11 Hausrecht – Ordnungspersonal
Dem Veranstalter steht das Hausrecht bei seinen Veranstaltungen zu. Den Anordnungen des Ordnungspersonals ist unbedingt folge zu leisten.