§ 5 Entfall einer Veranstaltung – Erstattung des Kaufpreises
Sollte eine Veranstaltung des Kulturvereins gänzlich entfallen, so erstattet der Kulturverein dem Käufer Zug um Zug gegen Aushändigung des Originals der nicht entwerteten Eintrittskarte den vom Käufer für diese Eintrittskarte tatsächlich bezahlten Kaufpreis ohne Anrechnung einer etwaigen Vorverkaufsgebühr. Die Beweislast liegt beim Käufer.
Die Erstattung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich in bar an der Vorverkaufsstelle, an welcher der Käufer die Karte erworben hat. Sollte der Käufer die Karte bargeldlos bezahlt haben, so erfolgt die Erstattung ebenfalls ausschließlich in bar an einer Vorverkaufsstelle nach Wahl des Käufers.
Regen und sonstige Witterungsverhältnisse vor oder während der Veranstaltung ziehen keinen Erstattungsanspruch nach sich.
§ 6 Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Kulturverein bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
§ 7 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einfacher oder geringer Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter wie folgt:
Verletzt der Veranstalter eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht), so ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
In allen sonstigen Fällen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.